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Brauchtumsfeuer
Ganzjähriges Verbrennungsverbot!
Mit der Novelle zum Bundesluftreinhaltegesetz
(BGBl. I Nr. 77/2010) ist das Verbrennen von Materialien
pflanzlicher Herkunft außerhalb genehmigter
Anlagen grundsätzlich ganzjährig verboten!
Ausnahme - Brauchtumsfeuer
In der Steiermark dürfen im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen
ausschließlich Materialien pflanzlicher
Herkunft in trockenem Zustand verbrannt werden.
In der Stadt Graz, als besonders belastetes Siedlungsgebiet,
ist auch das Entfachen von Brauchtumsfeuern ganzjährig verboten.
In den Gemeinden des Grazer Umlandes darf jeweils nur 1 Brauchtumsfeuer entfacht werden,
das von der Gemeinde veranstaltet wird und von der Gemeinde bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen ist!
Außerhalb der Stadt Graz und diesen Gemeinden
dürfen Brauchtumsfeuer auch von privaten Personen
entfacht werden. Bei Nichtbeachtung des
Verbotes in der Stadt Graz und der Einschränkungen
in der gesamten Steiermark beträgt das maximale
Strafausmaß € 3.630,00.
Dabei dürfen in Gemeinden, die in keinem Sanierungsgebiet
liegen, auch Feuer im Rahmen regionaler
Bräuche, die auf eine langjährige und gelebte
Tradition zurückgehen, entzündet werden.
Für Osterfeuer gilt die Einschränkung, dass ein
Entfachen nur zwischen Karsamstag 15 Uhr und
Ostersonntag 3 Uhr erlaubt ist. Die Verlegung des
Osterfeuers auf den „kleinen Ostersonntag“ ist
nicht zulässig.
Sonnwendfeuer dürfen nur am 21. Juni entzündet
werden. Sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen,
so ist das Entzünden eines Sonnwendfeuers auch am nachfolgenden Samstag erlaubt.
Wenn Sie am Karsamstag oder am 21. Juni ein Brauchtumsfeuer
entzünden, verwenden Sie nur trockenen Baum- und Strauchschnitt und beachten Sie
die Bestimmungen des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes
(LGBl. Nr. 12/2012).
Demnach ist das Verbrennen im Freien nur bei Einhaltung
der Sicherheitsvorkehrungen (§4 LGBl. Nr. 22/2011), entsprechender Überwachung des Verbrennens
und bei Durchführung von Nachkontrollen nach dem Ablöschen zulässig. Die Entzündung
größerer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen
Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch eine
Stunde vorher, anzuzeigen. Bei starkem Wind und
großer Trockenheit ist das Verbrennen im Freien unzulässig!
Einzuhaltende Sicherheitsvorkehrungen
Gemäß § 4 der Brauchtumsverordnung (LGBl. Nr. 22/2011) sind nachstehende Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten:
(1) Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen
darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen.
Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers
dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete
Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers
verhindern, z. B. durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe
der Feuerstelle.
(2) Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine
Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
(3) Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende
Mindestabstände eingehalten werden:
1. 50 m zu Gebäuden;
2. 100 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich
  land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen;
3. 100 m zu Energieversorgungsanlagen;
4. 40 m zu Baumbeständen, Büschen, Wald und sonstigen Hecken.
(4) Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen. Das Feuer ist verlässlich zu
löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder
entfacht werden kann.
(5) Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und
Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen
bzw. ein sofortiger Löschauftrag zu erteilen.
Bei Zuwiderhandeln kann die Bezirksverwaltungsbehörde lt.
Bundesluftreinhaltegesetz eine Verwaltungsstrafe
bis zu einer Höhe von € 3.630,00 verhängen.
Abbrennen verbotener Materialien
Nach den Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsgesetzes
(BGBl. I Nr. 102/2002 i. d. F.
BGBl. I Nr. 9/2011) dürfen im Rahmen von
Brauchtumsveranstaltungen keinesfalls Abfälle,
insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen,
Paletten, Möbel, usw.), mitverbrannt werden!
Ergänzend ist auch nach den Bestimmungen
des Bundesluftreinhaltegesetzes (BGBl. I Nr.
77/2010) die Verbrennung von nicht biogenen
Materialien, insbesondere Altreifen, Gummi,
Kunststoffen, Lacken, synthetischen Materialien,
nicht naturbelassenem (behandeltem) Holz,
Verbundstoffen und sonstigen die Luft verunreinigenden
Stoffen außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten!
Die bei den Brauchtumsfeuern anfallenden Aschen
sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen
zu verwerten bzw. zu entsorgen. Bei einer stofflichen
Verwertung sind die Vorgaben der Richtlinie
für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen
zur Verwertung auf land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen (BMLFUW, Jänner 2011) verpflichtend einzuhalten.
Die Strafhöhe beim gesetzwidrigen Verbrennen von Abfällen liegt zwischen
€ 360,00 und € 36.340,00.
Vorrang für die stoffliche Verwertung!
Nach den Bestimmungen der Verordnung über die
Sammlung biogener Abfälle (BGBL. Nr. 68/1992
i.d.F. BGBL. Nr. 456/1994) sind Materialien pflanzlicher
Herkunft im unmittelbaren Bereich des
Haushaltes oder der Betriebsstätte zu verwerten
(Einzel- oder Gemeinschaftskompostierung) oder
der Biomüllsammlung (Biotonne, Altstoffsammelzentrum,
Grünschnittsammelstelle) zuzuführen.
Wenn sie trotzdem ein Brauchtumsfeuer entzünden, beachten Sie die oben angeführten Regelungen!
Hier finden Sie die oben angesprochenen Gesetzestexte:
Bundesluftreinhaltegesetz
(BGBl. I Nr. 77/2010)
Bundesabfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002
(BGBl. I Nr. 102/2002 i. d. F. BGBl. I Nr. 9/2011)
Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle
(BGBl. Nr. 68/1992 i. d. F. BGBl. Nr. 456/1994)
Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 - StAWG 2004
(LGBl. Nr. 65/2004)
Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz 2012 - StFGPG 2012
(LGBl. Nr. 12/2012)
Immissionsschutzgesetz-Luft (§ 8)
(BGBl. I Nr. 115/1997 i. d. F. BGBl. I Nr. 34/2006)
IG-L-Maßnahmenverordnung 2008
(LGBl. Nr. 96/2007)
Brauchtumsfeuerverordnung 2011
(LGBl. Nr. 22/2011)
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